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Erst die Grenze, dann das Spiel.

Bei einem Spiel nach altem Vorbild verläuft die Rechtslage entlang einer scharfen Linie: Regeln und Mechanik sind frei, die konkrete Ausdrucksform ist geschützt. Daraus ergibt sich, was zugesagt werden kann.

01Zugesagt und nicht zugesagt

01Regeln und Steuerung. Ablauf und Tempo entstehen Schritt für Schritt neu. Grafik, Bilder, Animationen. Nichts davon wird aus einer Vorlage übernommen, auch nicht abgezeichnet.
02Programmcode. Jede Zeile wird neu geschrieben, aus einer Beschreibung in Worten. Fremder Programmcode. Auch Ausschnitte, auch übersetzt in eine andere Sprache.
03Eigene Figuren, Namen, Titel. Alles Benennbare wird für dieses Spiel erfunden. Figuren, Namen, Titel, Schriftzug einer Vorlage. Auch abgewandelt, auch als Untertitel.
04Eigene Level. Aufbau, Reihenfolge und Schwierigkeit werden selbst entworfen. Leveldaten, Karten, Tabellen einer Vorlage. Auch ausgelesen, auch umgerechnet.
05Eigene Musik und Töne. Klang und Melodie entstehen für dieses Spiel. Musik, Töne, Sprachaufnahmen einer Vorlage. Auch neu eingespielt oder nachgesungen.
06Herkunftsnachweis. Zu jedem Baustein liegt schriftlich vor, woher er stammt. Zusage über fremdes Verhalten. Ob ein Dritter Ansprüche stellt, sagt niemand vorher zu.

02Warum die Linie so verläuft

  1. 01

    Die Idee ist frei, die Ausführung nicht

    Ein Spielprinzip lässt sich nicht schützen, seine konkrete Umsetzung schon. Deshalb darf ein Ablauf neu gebaut werden, während Bild, Ton und Code der Vorlage außen vor bleiben.

  2. 02

    Der Name überlebt das Urheberrecht

    Ein Spieltitel kann als Marke eingetragen sein, und die endet nicht mit der Schutzfrist des Werks. Deshalb bekommt jedes Spiel eigene Namen, auch bei einer Rekonstruktion.

  3. 03

    Nachbauen ja, Herkunft vortäuschen nein

    Auch ohne Urheberrecht kann eine Nachahmung unzulässig sein, wenn sie über die Herkunft täuscht. Ein sachlicher Hinweis auf das Vorbild ist möglich, Werbung mit fremdem Namen nicht.

03Was in diesem Rahmen entsteht

Messestand und Veranstaltung

  1. 01Ein Spiel am Tablet, das Besucher anzieht und Kontakte einsammelt.
  2. 02Rückkehr in den Startbildschirm nach einer Minute ohne Berührung.
  3. 03Bestenliste vor Ort, mit Gewinnabfrage am Ende.
  4. 04Auswertung am Abend: wie oft gespielt, wo abgebrochen.

Zum Verschenken

  1. 05Ein kleines Spiel mit dem eigenen Betrieb als Schauplatz.
  2. 06Als Weihnachtsgruß, Jubiläum oder Beigabe zur Bestellung.
  3. 07Läuft im Browser, ohne Installation und ohne Konto.
  4. 08Eigene Figuren und eigene Musik, nichts Fremdes darin.

Lernen und Schulung

  1. 09Wissen in kleinen Einheiten, mit Punkten und sichtbarem Fortschritt.
  2. 10Quiz zur Unterweisung, das niemand als Unterweisung empfindet.
  3. 11Auswertung je Teilnehmer, wo es einen Nachweis braucht.
  4. 12Auf Telefon und Tablet, auch ohne Netz.

Das eigene Spielvorhaben

  1. 13Vom Spielprinzip über den ersten spielbaren Stand bis in den Store.
  2. 14Für iPhone und Android aus einem Bau, auf Wunsch auch im Browser.
  3. 15Speicherstände, Bestenlisten und Erfolge, wo sie zum Spiel passen.
  4. 16Alle Dateien und Rechte gehören dem Auftraggeber.

Rekonstruktion alter Spiele

  1. 17Ein Klassiker, der auf heutigen Geräten wieder läuft.
  2. 18Regeln und Gefühl werden nachgebaut, Bild und Ton neu erschaffen.
  3. 19Jeder Baustein mit Herkunftsnachweis in der Akte.
  4. 20Bei geschützten Titeln: eigener Name, eigene Figuren.

04Grundlage und Stand der Prüfung

  • EuGH, Rechtssache C-406/10, Urteil vom 2. Mai 2012. Funktionalität, Programmiersprache und Dateiformat eines Programms sind keine geschützte Ausdrucksform.
  • § 69a Absatz 2 UrhG. Ideen und Grundsätze hinter einem Programm bleiben frei, der ausgeschriebene Code ist geschützt.
  • § 69c und § 69e UrhG. Vervielfältigung, Umarbeitung und Übersetzung von Code sind vorbehalten.
  • § 2, § 23 und § 85 UrhG. Grafik, Musik, Text und Figuren sind eigene Werke; auch eine Bearbeitung braucht eine Erlaubnis.
  • § 5 Absatz 3 und § 14 MarkenG. Spieltitel und eingetragene Zeichen sind unabhängig vom Urheberrecht geschützt.
  • § 4 Nummer 3 UWG. Eine Nachahmung, die über die Herkunft täuscht, kann auch ohne Urheberrecht unzulässig sein.
  • § 64 UrhG. Der Schutz endet siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers, gerechnet ab dem Jahresende.
  • Stand der Prüfung: 4. August 2026. Vor jedem Spielvorhaben wird die Lage erneut angesehen; eine anwaltliche Prüfung im Einzelfall ersetzt diese Seite nicht.

Zwei fertige Spiele, hier spielbar

Beide laufen ohne Anmeldung im Browser, auf dem Telefon wie am Rechner. FLAGGENSTURM ist ein Panzerspiel mit dreizehn Strecken, vier Fahrzeugen und zwölf Einsätzen, online zu zweit bis viert. DARK VARN ist Arcade im Hochformat: Die Formation rückt vor, die Bunker bröckeln, du hältst die letzte Linie. Beide sind nach genau den Regeln entstanden, die oben stehen.

Anfang eines solchen Vorhabens

Ein Vorhaben dieser Art beginnt mit der Frage, wofür das Spiel da ist: Messe, Geschenk, Schulung oder eigenes Werk. Daraus ergeben sich Umfang, Gerät und Aufwand, und daraus der Festpreis, bevor gebaut wird. Geht es um eine Rekonstruktion, steht am Anfang die Prüfung, was am Vorbild geschützt ist und was nicht.